§1 Name, Sitz, Eintragung
Der Verein trägt den Namen „RANDI e.V.“
Er hat seinen Sitz in Sinsheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nummer VR 340454 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung."
Zweck des Vereins ist die gezielte Unterstützung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Ziff. 15 der Abgabenordnung insbesondere in Indien. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Mithilfe und Unterstützung von Organisationen, die die Entwicklung des ländlichen Gemeinwesens, der Eigeninitiative und Selbsthilfe initiieren und fördern, vor allem durch Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der beruflichen Fortbildung, der Kinder- und Jugendbildung.
Der Verein arbeitet insbesondere mit der Organisation CARDS (Community And Rural Development Society) in Guntur/Indien zusammen. Diese Organisation verfolgt die vorgenannten Zwecke in Indien.
Mildtätige Zwecke erfüllt der Verein vor allem bei Notlagen - insbesondere nach Naturkatastrophen, Brandepidemien etc. – durch Unterstützung der minderbemittelten betroffenen Personen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder – auch Mitglieder des Vorstands – können pauschale Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der im Einkommensteuergesetz geregelten steuerfreien Beträge erhalten. Über die einzelnen Entschädigungen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Im Übrigen werden Auslagen im Interesse des Vereins auf Nachweis ersetzt.
§ 6 Mitgliedschaft – Begründung und Beendigung
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, Personenvereinigungen und Körperschaften werden.
Minderjährige Personen bedürfen für den Eintritt und für die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte – insbesondere des Stimmrechts – der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Bei Personenvereinigungen und Körperschaften geschieht die Vertretung in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme durch eine von deren Organen zu bestimmende Person.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Kündigung ist nur zum Jahresende möglich.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Kassierer/in
d) Schriftführer/in
e) bis zu vier Beisitzer/innen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den erste/n und zweite/n Vorsitzende/n sowie den/die Kassierer/in vertreten. Vertretungsberechtigt sind je zwei der Genannten gemeinschaftlich.
Die Beisitzer erhalten besondere Aufgaben und sind gleichberechtigte Vorstandsmitglieder.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der/dem 1. und 2. Vorsitzenden gebildet. Die beiden Vorsitzenden teilen ihre Aufgabenbereiche ein und vertreten sich gegenseitig.
§ 9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist bei der Einberufung des Vorstandes nicht erforderlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
a) Die Verteilung der Geldmittel und die Auswahl der zu fördernden Projekte
b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
c) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung
d) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer eines Jahres
e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder auch auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) Durch den Vorstand bei Bedarf
b) Wenn 20 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
Die Einberufung zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (vgl. § 7 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine gemäß der §§ 51 ff der Abgabenordnung steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und/oder für mildtätige Zwecke.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Vereinsgründung am 16. Juni 1986 in Kraft.
Änderungen durch die ordentlichen Mitgliederversammlungen am
09. Februar 2003; 26. April 2009; 06. Mai 2018; 25. Juni 2023